dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Art. 49 BNO. Das Warmlaufenlassen von Lastwagenmotoren ist zumindest vor einem bestimmten Zeitpunkt auch in einer Zone mit gemischter Nutzung nicht tolerierbar. Im Allgemeinen kann man davon ausgehen, dass Gewerbebetriebe vor 06.00 Uhr keinerlei Lärm verursachen, auch nicht durch Zu- oder Wegfahrtsverkehr. In verschiedenen Entscheiden wurde diese Grenze gerade auch im Zusammenhang mit Transportbetrieben gewahrt (vgl. z.B. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGE III/100] vom 11. Dezember 1984 i.S. A.). Es erscheint deshalb als angemessen, das Warmlaufenlassen vor 06.00 Uhr zu untersagen.