werks- und Gewerbetriebe, die sich, mit Ausnahme der Gaststätten, auf die üblichen Arbeitszeiten des Tages beschränken und nur vorübergehend auftreten (Art. 49 Abs. 4 BNO). Als Beispiele werden u.a. erwähnt Läden, Verkaufslokale (lit. d) und Landwirtschaftsbetriebe (lit. f). Nun erfolgen gerade bei Läden oftmals Anlieferungen am frühen Morgen, wie sich gerade beim VOLG-Laden im Erdgeschoss der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zeigt: Nach übereinstimmenden Aussagen der am Augenschein anwesenden Mieterinnen und Mieter wird der VOLG-Laden in der Regel vor der Wegfahrt der Fahrzeuge der T. SA beliefert.