Aus den Erwägungen 6. Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 LSV, Art. 3 f. LRV). Damit soll die Umweltbelastung präventiv, ohne dass in jedem Einzelfall eine konkrete Umweltgefährdung nachgewiesen sein müsste, möglichst weit unterhalb der Schädlichkeits- und Lästigkeitsgrenze gehalten werden (AGVE 1993, S. 402). In die gleiche Richtung zielt Art. 67 der BNO. a)