{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-10-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_AGVE-2000-133_2000-10-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4407", "Checksum": "8147a40b70fc65ab9d64d2bb9e6c6ff9"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_133"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 23.10.2000 AGVE_2000_133"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 23.10.2000 AGVE_2000_133"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 23.10.2000 AGVE_2000_133"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lärmimmissionen; Vorsorgeprinzip.\n- Einem Transportbetrieb ist zuzumuten, in der Dorfzone die LKWMotoren nicht vor 06.00 Uhr im Freien warm laufen zu lassen."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:57", "Checksum": "2b9ddce871da0954f0e23607a4e872ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 23.10.2000 AGVE_2000_133\nRegeste:\nLärmimmissionen; Vorsorgeprinzip.\n- Einem Transportbetrieb ist zuzumuten, in der Dorfzone die LKWMotoren nicht vor 06.00 Uhr im Freien warm laufen zu lassen.\n\n2000 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 567\n\neiner Veränderung rechnen. Der Betroffene muss dagegen Beschwerde erheben können (§ 38 VRPG in Verbindung mit § 4 Abs. 1\nBauG; vgl. AGVE 1996, S. 455). Da alle aufgezählten wesentlichen\nEntscheidungen im Landumlegungsverfahren mit Beschwerde an die\nSchätzungskommission weitergezogen werden können (§ 78 Abs. 2\nBauG) und die Zustimmung gemäss § 75 BauG faktisch ebenfalls\ngrosse Auswirkungen auf die Landumlegung haben kann, ist es naheliegend, dass die Schätzungskommission auch Beschwerdeinstanz\ngegen die Zustimmung ist, und nicht das Baudepartement. (...) Ob\ndem Beschwerdeverfahren ein Einspracheverfahren vorangeht oder\nnicht, d.h. ob die Aufzählung in § 78 Abs. 1 lit. a BauG abschliessend\nist, (...) hat die Schätzungskommission zu entscheiden.\nNach Auffassung des Baudepartements hätte der Gemeinderat\nkorrekterweise den Entscheid über die Zustimmung gemäss § 75\nBauG mit einer separaten Verfügung oder jedenfalls in einer eigenen\nZiffer im Dispositiv der Baubewilligung eröffnen und ihn mit einer\nseparaten Rechtsmittelbelehrung mit der Schätzungskommission als\nBeschwerdeinstanz versehen müssen. Möglicherweise wäre die Zustimmung gemäss § 75 BauG aufzulegen bzw. allen Grundeigentümern im Umlegungsperimeter zu eröffnen gewesen, bevor der Gemeinderat über die Baubewilligung befand (vgl. Amtsbericht des\nObergerichts des Kantons Schaffhausen 1997, S. 117; BGE 114 Ib\n230). Dass dies nicht so geschehen ist, ändert jedoch an der Frage der\nZuständigkeit der Beschwerdeinstanz nichts. (...)\nc) Die Beschwerdeführerin macht zu Antrag B keinerlei baurechtliche Einwände geltend, sondern nur Einwände aus § 75 BauG.\nSomit ist Antrag B der Beschwerde der Schätzungskommission zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung zu überweisen. (...)\n\n133 Lärmimmissionen; Vorsorgeprinzip.\n- Einem Transportbetrieb ist zuzumuten, in der Dorfzone die LKW-\nMotoren nicht vor 06.00 Uhr im Freien warm laufen zu lassen.\n\nEntscheid des Baudepartements vom 23. Oktober 2000 in Sachen E. AG.\n568 Verwaltungsbehörden 2000\n\nSachverhalt\n\nDie T. SA führt in der Dorfzone der Gemeinde A. ein Depot für\nWeine. Bestellte Flaschen werden nachmittags verpackt und auf drei\n28-Tonnen-LKWs oder kleinere Fahrzeuge verladen, so dass die\nWare am nächstfolgenden Tag frühzeitig ausgetragen werden kann.\nDie E. AG, die in der Dorfzone ein Mehrfamilienhaus besitzt und\nvermietet hat, erhob gegen die T. SA Immissionsklage beim Gemeinderat und alsdann Beschwerde beim Baudepartement. Sie beklagte\nsich vor allem über den Lärm am Morgen bei der Wegfahrt der Fahrzeuge. Das Baudepartement stellte fest, dass die anwendbaren Immissionsgrenzwerte eingehalten seien, und führte zum Vorsorgeprinzip Folgendes aus:\n\nAus den Erwägungen\n\n6. Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind\nEmissionen im Rahmen der Vorsorge soweit zu begrenzen, als dies\ntechnisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist\n(Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 LSV, Art. 3 f. LRV). Damit soll die\nUmweltbelastung präventiv, ohne dass in jedem Einzelfall eine\nkonkrete Umweltgefährdung nachgewiesen sein müsste, möglichst\nweit unterhalb der Schädlichkeits- und Lästigkeitsgrenze gehalten\nwerden (AGVE 1993, S. 402). In die gleiche Richtung zielt Art. 67\nder BNO.\na) Als besonderen Störfaktor empfinden die Mieterinnen und\nMieter der Beschwerdeführerin das Warmlaufenlassen des Motors\ndes 28-Tönners im Freien am frühen Morgen, was jeweils einige\nMinuten dauert. Dabei ist nun allerdings zu berücksichtigen, dass\nsich sowohl das Mehrfamilienhaus der Beschwerdeführerin als auch\nder Betrieb der T. SA in der Dorfzone befinden. Zugelassen sind dort\nWohnbauten und Betriebe mit Auswirkungen herkömmlicher Hand-\n2000 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 569\n\n"}