132 Landumlegung. - Befindet sich eine Bauparzelle in einem Landumlegungsperimeter, so ist für eine Überbauung - nebst einer Baubewilligung - die Zustimmung des durchführenden Organs der Landumlegung nötig (§ 75 Abs. 1 BauG). Entscheid des Baudepartements vom 18. Mai 2000 in Sachen X. Aus den Erwägungen