{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-05-18", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_AGVE-2000-132_2000-05-18.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4406", "Checksum": "29fd74f509c7e2aec6dffc1ea56644f6"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 18.05.2000 AGVE_2000_132"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 18.05.2000 AGVE_2000_132"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 18.05.2000 AGVE_2000_132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Landumlegung.\n- Befindet sich eine Bauparzelle in einem Landumlegungsperimeter, so ist für eine Überbauung - nebst einer Baubewilligung – die Zustimmung des durchführenden Organs der Landumlegung nötig (§ 75 Abs. 1 BauG)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:19:10", "Checksum": "9c6440318eb2a42f2fae9f7c4a7a6818", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 18.05.2000 AGVE_2000_132\nRegeste:\nLandumlegung.\n- Befindet sich eine Bauparzelle in einem Landumlegungsperimeter, so ist für eine Überbauung - nebst einer Baubewilligung – die Zustimmung des durchführenden Organs der Landumlegung nötig (§ 75 Abs. 1 BauG).\n\n2000 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 565\n\nches rechtliches Schicksal haben, abhängig davon, ob sie bereits\nbestanden oder neu erstellt werden. Dafür spricht, dass - soweit ersichtlich - auch die Reglemente anderer Gemeinden diesbezüglich\nkeine Bestimmungen enthalten.\nc) (...)\nd) Ob das Eigentum allein schon kraft der erlassenen Bestimmungen ändert, kann letztlich aber offen bleiben: Mit der angefochtenen Verfügung hat der Gemeinderat nun diesbezüglich für die\nLeitung zur Liegenschaft des Beschwerdeführers Klarheit geschaffen.\n\n132 Landumlegung.\n- Befindet sich eine Bauparzelle in einem Landumlegungsperimeter, so\nist für eine Überbauung - nebst einer Baubewilligung - die\nZustimmung des durchführenden Organs der Landumlegung nötig\n(§ 75 Abs. 1 BauG).\n\nEntscheid des Baudepartements vom 18. Mai 2000 in Sachen X.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. b) Die Bauparzelle liegt im Perimeter des Landumlegungsverfahrens „Kernzone“, das der Gemeinderat W. mit Beschluss vom\n3. Februar 1998 eingeleitet hat. Nach Einleitung des Landumlegungsverfahrens bedürfen tatsächliche Änderungen an den einbezogenen Grundstücken der Zustimmung des durchführenden Organs\n(§ 75 Abs. 1 BauG). Die Errichtung einer Baute und damit auch die\nErteilung der Baubewilligung gelten als tatsächliche Änderung (vgl.\nErich Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau\nvom 2. Februar 1971, § 179 N 1). Die angefochtene Verfügung enthält nicht nur eine Baubewilligung, sondern gleichzeitig auch die\nZustimmung des Gemeinderats W. gemäss § 75 Abs. 1 BauG zum\nBauprojekt, auch wenn die Zustimmung im Dispositiv nicht aus-\n566 Verwaltungsbehörden 2000\n\ndrücklich erteilt wird, sondern nur implizit, wie sich aus den gemeinderätlichen Erwägungen (...) ergibt. Der Gemeinderat hat seine Zustimmung jedoch nicht als Baupolizeibehörde erteilt, sondern als\ndurchführendes Organ im Landumlegungsverfahren (...).\nDie Beschwerdeführerin macht (...) eine Verletzung von § 75\nBauG geltend. Es fragt sich, ob die Zustimmungsverfügung gemäss\n§ 75 BauG im Verfahren korrekt erfolgt ist, ob dagegen ein Rechtsmittel ergriffen werden kann und welche Instanz das Rechtsmittel zu\nbeurteilen hat. § 78 BauG, der den Rechtsschutz im Landumlegungsverfahren mittels Einsprachemöglichkeiten regelt und festlegt, dass\ndie Einspracheentscheide mit Beschwerde an die Schätzungskommission nach Baugesetz weitergezogen werden können, äussert sich\ndazu nicht. Soweit ersichtlich, hat das Baudepartement diese Fragen\nerst einmal (allerdings unter dem alten Baugesetz), die Schätzungskommission bisher noch nie, entscheiden müssen. Das Baudepartement hielt sich im Entscheid Nr. 314 vom 27. November 1978 i.S. F.\nI. (publiziert in Mitteilungen des Baudepartements [MBD] Nr. 9,\nS. 81) für zuständig, das Veränderungsverbot zu überprüfen, weil es\nsich um ein vom Gemeinderat abgewiesenes Baugesuch handle, ohne\njedoch die Fragen näher zu prüfen. Vorliegend führte die Rechtsabteilung mit dem Präsidenten der Schätzungskommission einen Meinungsaustausch durch. Der Präsident der Schätzungskommission\nkam unpräjudiziell zum Schluss, dass die Schätzungskommission\nzuständig sei. Nach einer vertieften rechtlichen Prüfung gelangt das\nBaudepartement in Übereinstimmung mit dieser Meinung zur Auffassung, dass das Baudepartement jedenfalls unter dem neuen Baugesetz nicht zuständig ist, eine Zustimmung gemäss § 75 BauG zu\nüberprüfen. Auch wenn das Baugesetz das Verfahren der Zustimmung nicht ausdrücklich regelt, so versteht sich von selbst, dass das\ndurchführende Organ verpflichtet ist, den anderen Beteiligten die\nZustimmung in geeigneter Weise mitzuteilen (öffentliche Auflage\noder individuelle Zustellung [vgl. § 78 Abs. 1 BauG]), denn diese\nmüssen aufgrund des Veränderungsverbots grundsätzlich nicht mit\n2000 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 567\n\n"}