Die Errichtung einer Baute und damit auch die Erteilung der Baubewilligung gelten als tatsächliche Änderung (vgl. Erich Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971, § 179 N 1). Die angefochtene Verfügung enthält nicht nur eine Baubewilligung, sondern gleichzeitig auch die Zustimmung des Gemeinderats W. gemäss § 75 Abs. 1 BauG zum Bauprojekt, auch wenn die Zustimmung im Dispositiv nicht aus-