Weder im jetzigen noch in den früheren Reglementen finden sich Vorschriften darüber, was für bestehende Leitungen gilt, die mit den wechselnden Vorschriften ihren rechtlichen Status ändern. Dies könnte darauf hindeuten, dass der Gesetzgeber ganz selbstverständlich davon ausgegangen ist, dass das aktuelle Reglement auch bestehende Leitungen umfasst und das Eigentum mit Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen ändert. Von der Sache her wäre ein solches Verständnis der Regelung durchaus zweckmässig, weil so verhindert wird, dass Leitungen vom gleichen Typus ein unterschiedli- 2000 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 565