Klare Verhältnisse ergeben sich dann, wenn das neue Recht diesbezüglich eine ausdrückliche Regelung enthält, etwa in den Übergangsbestimmungen. b) Die Übergangsbestimmungen im Wasserreglement legen fest, dass dieses die unter früherem Recht entstandenen Tatbestände, welche eine Zahlungspflicht auslösen, nicht berührt (§ 57). Offensichtlich zielt diese Regelung auf die Erhebung von Abgaben. Ob sie darüber hinaus andere Sachverhalte regeln wollte, ist unwahrscheinlich. Weder im jetzigen noch in den früheren Reglementen finden sich Vorschriften darüber, was für bestehende Leitungen gilt, die mit den wechselnden Vorschriften ihren rechtlichen Status ändern.