Würde die Leitung jetzt erstellt, würde sie Eigentum der Wasserversorgung, soweit sie in der Talraistrasse liegt; hingegen würde das Leitungsstück zwischen der Strasse und der Liegenschaft Z. als Hausanschluss im Sinne von § 19 Abs. 1 WR gelten. 4. Die Frage stellt sich nun, wie sich die Eigentumsregelungen in den verschiedenen Reglementen, die sich abgelöst haben, auf bestehende Leitungen auswirkten. Soweit die Leitung in der Talraistrasse verläuft, gilt sie sowohl nach dem Reglement, das 1963 in Kraft stand, als auch nach dem aktuellen als öffentliche Leitung, die Eigentum der Wasserversorgung ist.