Dieses sieht wiederum eine andere Lösung vor: Leitungen sind Bestandteil des öffentlichen Netzes, wenn sie nach Dimension und Anlage für den Anschluss mehrerer Gebäude und Hydranten bestimmt sind (§ 14 Abs. 1 WR). Demgegenüber gilt die Verbindung von der öffentlichen Leitung bis zum Hauptabstellhahn im Innern des Gebäudes oder bis zu einem Zählerschacht als Hausanschluss (§ 19 Abs. 1 WR). Allerdings geht der Hausanschluss ins Eigentum der Wasserversorgung über, soweit er in öffentlichem Grund liegt (§ 20 WR). Würde die Leitung jetzt erstellt, würde sie Eigentum der Wasserversorgung, soweit sie in der Talraistrasse liegt;