{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-01-05", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_AGVE-2000-131_2000-01-05.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4405", "Checksum": "ad95c85adabc51a11925ab69cee64b53"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_131"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 05.01.2000 AGVE_2000_131"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 05.01.2000 AGVE_2000_131"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 05.01.2000 AGVE_2000_131"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erschliessungsanlagen.\n- Eigentumsverhältnisse an einer Wasserleitung.\n- Auswirkungen auf bestehende Leitungen, wenn die Revision des Wasserreglements für bestimmte Leitungstypen das Eigentum neu regelt; im Interesse der Rechtssicherheit ist eine ausdrückliche (übergangsrechtliche) Regelung im Reglement zu empfehlen."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:19:23", "Checksum": "82cdcf3c6a6000b123e5894f8d74c6ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 05.01.2000 AGVE_2000_131\nRegeste:\nErschliessungsanlagen.\n- Eigentumsverhältnisse an einer Wasserleitung.\n- Auswirkungen auf bestehende Leitungen, wenn die Revision des Wasserreglements für bestimmte Leitungstypen das Eigentum neu regelt; im Interesse der Rechtssicherheit ist eine ausdrückliche (übergangsrechtliche) Regelung im Reglement zu empfehlen.\n\n562 Verwaltungsbehörden 2000\n\n5. Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung sämtlicher\ndargelegter Argumente ergibt sich somit, dass die vorliegende Planung den verfassungsrechtlichen Ansprüchen zu genügen vermag; im\nHinblick auf die Ausscheidung einer Schutzzone sind seitens des\nKantons keine vorsorgliche Massnahmen geboten. (...)\n\n131 Erschliessungsanlagen.\n- Eigentumsverhältnisse an einer Wasserleitung.\n- Auswirkungen auf bestehende Leitungen, wenn die Revision des\nWasserreglements für bestimmte Leitungstypen das Eigentum neu\nregelt; im Interesse der Rechtssicherheit ist eine ausdrückliche\n(übergangsrechtliche) Regelung im Reglement zu empfehlen.\n\nEntscheid des Baudepartements vom 05. Januar 2000 in Sachen Z.\n\nSachverhalt\n\nDie Wasserleitung, die die Liegenschaft von Z. erschliesst,\nstand nach bisherigem Recht im Eigentum der Gemeinde O; Kosten\nfür eine Reparatur der Leitung gingen daher zu ihren Lasten. Gestützt auf ein neues Wasserreglement verfügte der Gemeinderat, dass\ndie Leitung ins Eigentum von Z. übergehe, soweit sie über privaten\nGrund führe. Dagegen erhob Z. Beschwerde beim Baudepartement.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Im Jahre 1963 erstellte Z. auf der Parzelle 467 ein Einfamilienhaus. Mit Protokollauszug vom 24. Dezember 1962 hatte ihm der\nGemeinderat O. die Bewilligung erteilt, beim letzten Hydrant im\nGebiet Talrai an das Leitungsnetz der Wasserversorgung anzuschliessen. Die Zuleitung verläuft zunächst in der Talraistrasse, von\ndort führt sie über ein privates Grundstück (Parzelle 768) rund 45 m\nden Hang hinauf zur Parzelle 467. Für die Kosten musste Z. auf-\n2000 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 563\n\nkommen. Nach dem damaligen Wasserreglement ging die Leitung\nins Eigentum der Wasserversorgung über. Gegenwärtig sind an der\nLeitung in der Talraistrasse ausser der Liegenschaft Z. zwei weitere\nGebäude angeschlossen.\n3. Am 8. Januar 1971 erliess die Gemeinde O. ein neues Wasserreglement. Nach diesem galten Leitungen von der Art, wie sie hier\nzur Diskussion steht, als Privatleitungen (Art. 10 WR71). Das Reglement von 1971 ist inzwischen abgelöst worden durch dasjenige\nvom 28. Juni 1991, das am 8. August 1991 vom Baudepartement\ngenehmigt wurde und damit in Kraft trat. Dieses sieht wiederum eine\nandere Lösung vor: Leitungen sind Bestandteil des öffentlichen Netzes, wenn sie nach Dimension und Anlage für den Anschluss mehrerer Gebäude und Hydranten bestimmt sind (§ 14 Abs. 1 WR). Demgegenüber gilt die Verbindung von der öffentlichen Leitung bis zum\nHauptabstellhahn im Innern des Gebäudes oder bis zu einem Zählerschacht als Hausanschluss (§ 19 Abs. 1 WR). Allerdings geht der\nHausanschluss ins Eigentum der Wasserversorgung über, soweit er in\nöffentlichem Grund liegt (§ 20 WR). Würde die Leitung jetzt erstellt,\nwürde sie Eigentum der Wasserversorgung, soweit sie in der Talraistrasse liegt; hingegen würde das Leitungsstück zwischen der Strasse\nund der Liegenschaft Z. als Hausanschluss im Sinne von § 19 Abs. 1\nWR gelten.\n4. Die Frage stellt sich nun, wie sich die Eigentumsregelungen in den verschiedenen Reglementen, die sich abgelöst haben, auf\nbestehende Leitungen auswirkten. Soweit die Leitung in der Talraistrasse verläuft, gilt sie sowohl nach dem Reglement, das 1963 in\nKraft stand, als auch nach dem aktuellen als öffentliche Leitung, die\nEigentum der Wasserversorgung ist. Der Streit dreht sich um das\nLeitungsstück von der Talraistrasse bis zur Liegenschaft des Beschwerdeführers. Für diesen ist die Eigentumsfrage deshalb von erheblicher Bedeutung, weil die Leitung im Falle der Überbauung der\nParzelle 768, welche sie durchquert, möglicherweise verlegt werden\n564 Verwaltungsbehörden 2000\n\n"}