wer so handle, müsse in Kauf nehmen, dass die Frist nach den allgemeinen Grundsätzen zu laufen beginne, welche die Rechtsprechung herausgearbeitet habe, selbst wenn dieser Zeitpunkt vor der tatsächlichen Entgegennahme der zurückbehaltenen Postsendung liege (AGVE 1984, S. 450; noch strenger: BGE 107 V 189 f.). Somit ist auch in diesen Fällen die Zustellung spätestens am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist als vollzogen zu erachten." Entscheid des Verwaltungsgerichts (III/57) vom 12.09.1994 in Sachen B.M., S. 5 f.