Nach unbenutztem Ablauf der Abholfrist ist die Sendung grundsätzlich dem Absender zurückzuschicken (Art. 169 Abs. 2 lit. b PVV). Die Post befolgt aber auch ausdrückliche Zurückbehaltungsaufträge, also Aufträge, die Post über die siebentägige Frist hinaus aufzubewahren (vgl. Art. 145 Abs. 1 PVV). Nimmt in solchen Fällen der Adressat die Sendung tatsächlich später als sieben Tage nach dem ersten Zustellversuch mit Erstellung der Abholungseinladung entgegen, stellt sich die Frage nach dem Beginn des Fristenlaufs.