115 Ia 15). Das gleiche gilt nach kantonaler Rechtsprechung, jedenfalls soweit der Adressat für das Nichtabholen der Sendung keine zureichenden Gründe anführen kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1984, S. 449 f. mit Hinweisen). Diese Zustellungsfiktion rechtfertigt sich, weil für die Verfahrensbeteiligten im Prozess die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abzuleitende Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen Gerichtsurkunden zugestellt werden können; die Empfangspflicht entsteht als prozessuale Pflicht mit der Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses (BGE 116 Ia 92; 115 Ia 15).