b) Die Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids erfolgte durch eine Zustellung auf dem postalischen Weg (vgl. § 92 Abs. 1 ZPO). Wenn nun bei dieser Zustellungsform der Adressat nicht angetroffen und deshalb eine Abholungseinladung in seinem Briefkasten oder das Postfach gelegt wird, so gilt der Entscheid nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem er am Postschalter abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen (Art. 169 Abs. 1 lit. d und e der Verordnung [1] zum Postverkehrsgesetz [PVV, SR 783.01] vom 1. September 1967), so gilt die Zustellung als am letzten Tag dieser Frist vollzogen (BGE 116 Ia 92; 115 Ia 15).