Zustellung: Beginn des Fristenlaufs Eine Gerichtsurkunde gilt spätestens am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist als zugestellt, auch wenn der Adressat der Post einen länger dauernden Zurückbehaltungsauftrag erteilt hat. Sachverhalt kein Aus den Erwägungen "1. Wenn nichts anderes bestimmt wird, sind Beschwerden innert 20 Tagen seit Zustellung der angefochtenen Verfügungen oder Entscheide einzureichen (§ 40 Abs. 1 VRPG). Für die Berechnung der Fristen, deren Unterbruch und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnis gelten sinngemäss die Vorschriften des Zivilrechtspflegesetzes (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 18. Dezember 1984 (§ 31 Satz 1 VRPG). (...)