Parkierungsgebühren berühren die persönliche Freiheit nicht (E. 3). Es verletzt die Rechtsgleichheit nicht, wenn Parkierungsgebühren nur für einige zusammenhängende Gebiete einer Stadt eingeführt werden (E. 5). Die Zürcher Parkierungsgebühr verletzt das Äquivalenzprinzip nicht (E. 6). Der Regierungsrat verletzt die Autonomie der Stadt Zürich, wenn er die Umschreibung des örtlichen Geltungsbereichs der Parkierungsgebühr wegen angeblicher Verletzung der Rechtsgleichheit aufhebt (E. 8). Erwägungen im Internet unter: http://www.eurospider.ch/cgi-bin/ListBGEs3?path=/ext2/buge3/data/index/122/index_I (BGE 122 I 279 ff.) Entscheid des Bundesgerichts vom 11.10.1996 in Sachen G.L. und Mitbeteiligte