Zulässigkeit von Parkierungsgebühren Hinweis auf BGE 122 I 279 ff. Sachverhalt Am 25. September 1994 nahmen die Stimmberechtigten der Stadt Zürich "Vorschriften über die Parkierungs- und Parkuhrkontrollgebühren" an. Darin gilt in umschriebenen Gebieten in der Innenstadt und in Oerlikon das mehr als 30 Minuten dauernde Parkieren auf mit Parkuhren oder zentralen Parkuhren versehenen Parkplätzen als gebührenpflichtiger gesteigerter Gemeingebrauch (Parkuhrkontrollgebühr und Parkierungsgebühr).