Die Beschwerdegegnerinnen werden dem Gemeinderat demnach vor Bau respektive Inbetriebnahme der Parkfelder eine entsprechende Verschiebung der Wegrechtsfläche im Grundbuch (Servitutenplan) nachweisen müssen. Die Wegrechtsfläche muss dergestalt verschoben werden, dass neben den Parkfeldern Nr. 24+25 eine überfahrbare Wegrechtsfläche von mindestens 3.20 m verbleibt (dies erweist sich grundsätzlich als möglich, ist die neben den Parkfeldern tatsächlich verbleibende Fahrbahnfläche doch auch im schmälsten nördlichen Bereich des Parkfelds Nr. 25 mit mindestens rund 3.50 m noch genügend breit). Die Baubewilligung ist mit einer entsprechenden Nebenbestimmung zu ergänzen.