2 von 3 was ungenügend ist. Werden die Parkfelder Nr. 24+25 also wie geplant erstellt, dann ist die verbleibende überfahrbare Wegrechtsfläche nicht mehr ausreichend. Folglich würde die Erstellung der Parkfelder ohne entsprechende Verschiebung der Dienstbarkeitsfläche dazu führen, dass die Zufahrt zur Parzelle 1361 nicht mehr im erforderlichen Umfang rechtlich gesichert ist. Die Beschwerdegegnerinnen werden dem Gemeinderat demnach vor Bau respektive Inbetriebnahme der Parkfelder eine entsprechende Verschiebung der Wegrechtsfläche im Grundbuch (Servitutenplan) nachweisen