… Das 1.90 m breite Parkfeld Nr. 25 … ragt ab Parzellengrenze 2.40 m in die Parzelle 550 respektive in die Wegrechtsfläche hinein. Damit verbleibt im vorderen Bereich des Parkfelds Nr. 25 eine überfahrbare Wegrechtsfläche von lediglich rund 1.60 m (4.00 m – 2.40 m) statt den geforderten 3.20 m. Im hinteren Bereich des Parkfelds Nr. 24 … verbleibt … eine überfahrbare Wegrechtsfläche von lediglich 2.60 m statt den geforderten 3.20 m. Nach dem Gesagten verbleibt neben den Parkfeldern Nr. 24+25 eine überfahrbare Wegrechtsfläche von lediglich zwischen rund 1.60 m – 2.60 m,