Würde es sich bei der Privatstrasse also um eine öffentliche Erschliessungsstrasse handeln, dann würde für diese der Strassentyp Zufahrtsweg mit einer – bei beidseitiger Seitenfreiheit – geforderten Fahrbahnminimalbreite von 3.00 m genügen. Entlang der Parkfelder sowie des Containerplatzes müsste die Fahrbahnbreite des Zufahrtswegs – mangels Seitenfreiheit auf einer Seite – 3.20 m betragen. Nach dem Gesagten genügt somit auch für die Privatstrasse eine minimale Fahrbahnbreite von 3.00 m (bei beidseitiger Seitenfreiheit) respektive 3.20 m (bei mangelnder Seitenfreiheit auf einer Seite). … 7. Bewilligungsfähigkeit Parkfelder Nr. 24+25