Ist die Seitenfreiheit auf einer Seite nicht gegeben, beträgt die erforderliche Fahrbahnbreite 3.20 m (vgl. zur Ermittlung der erforderlichen Fahrbahnbreite öffentlicher Strassen VSS SN 640 200a vom Juni 2003, VSS SN 640 201 vom Oktober 1992 und VSS SN 640 202 vom Oktober 1992 [§ 41 Abs. 2 lit. g–i BauV]). Zufahrtswege sollten dabei eine Länge von 80 m nicht überschreiten, haben in der Regel keinen Wendeplatz und für die seltenen Begegnungsfälle zwischen Motorfahrzeugen sollen angrenzende Flächen wie zum Beispiel Vorplätze genutzt werden. Die Belastbarkeit beträgt 50 Fahrzeuge/h.