640 045 vom April 1992 auf (vgl. dazu CHRISTIAN HÄUPTLI, a.a.O., § 32 N 34). Hält die verbleibende Wegrechtsfläche die für öffentliche Erschliessungsstrassen erforderliche Minimalbreite ein, dann ist auch gewährleistet, dass die Zufahrt den baupolizeilichen Anforderungen von § 32 Abs. 1 lit. b BauG genügt und im entsprechenden Umfang rechtlich sichergestellt ist. 5.3