SN 640 050 vom Mai 1993 [§ 41 Abs. 2 BauV]) beschränken sich dabei auf einen Bereich von rund 5 m bis 10 m Tiefe ab Strassenrand (AGVE 2006, S. 483). Dieser Einmündungsbereich wird durch die geplanten Parkfelder und den Containerplatz nicht tangiert. Keine Anwendung finden die VSS-Normen demgegenüber grundsätzlich auf den übrigen Bereich der Privatstrasse. Um zu prüfen, ob die verbleibende Wegrechtsfläche die für eine hinreichende Zufahrt erforderliche Minimalbreite aufweist, drängt sich vorliegend aber dennoch eine analoge Anwendung der für Erschliessungsstrassen gemäss § 41 Abs. 1 lit. e BauV einschlägigen VSS-Norm SN 640 045 vom April 1992 auf (vgl. dazu CHRISTIAN HÄUPTLI, a.a.