Bei der über die Parzelle 550 verlaufenden Zufahrt handelt es sich um eine Privatstrasse, an der kein Gemeingebrauch besteht. Private Strassen, an denen kein Gemeingebrauch besteht, werden durch die Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) nur insofern geregelt, als es sich um Grundstückszufahrten handelt (AGVE 2009, S. 447; 2006, S. 483). Die für die Grundstückszufahrt aufgestellten Anforderungen (vgl. dazu VSS-Norm SN 640 050 vom Mai 1993 [§ 41 Abs. 2 BauV]) beschränken sich dabei auf einen Bereich von rund 5 m bis 10 m Tiefe ab Strassenrand (AGVE 2006, S. 483).