Werden innerhalb einer als Zufahrt im Sinn von § 32 Abs. 1 lit. b BauG dienenden Wegrechtsfläche Bauten erstellt, hat die Baubewilligungsbehörde deshalb grundsätzlich zu prüfen, ob die verbleibende Wegrechtsfläche noch die für die Zufahrt erforderliche Minimalbreite aufweist (vgl. dazu im Übrigen AG- VE 2000, S. 247 f.; 1992, S. 305 f.; 1987, S. 227 f.; VGE III/148 vom 9. Dezember 2015, S. 5 f. sowie III/27 vom 19. Juni 2008, S. 25 f.). Demnach ist vorliegend zuerst zu klären, über welche rechtlich gesicherte Minimalbreite die Zufahrt verfügen muss. Bei der über die Parzelle 550 verlaufenden Zufahrt handelt es sich um eine Privatstrasse, an der kein Gemeingebrauch besteht.