Vorliegend steht nun im Wesentlichen die Frage im Raum, ob die Zufahrt zur Parzelle 1361 nach Erstellung der teilweise innerhalb der 4 m breiten Wegrechtsfläche geplanten Parkfelder sowie des Containerplatzes noch im technisch notwendigen Umfang rechtlich sichergestellt ist. Diese Frage hat die Baubewilligungsbehörde zu prüfen, bildet die (zivil-)rechtliche Sicherstellung der Zufahrt im öffentlichen Baurecht nach dem Gesagten doch Voraussetzung für die Erstellung einer Baute. Werden innerhalb einer als Zufahrt im Sinn von § 32 Abs. 1 lit.