Vor diesem Hintergrund hat die Zufahrt den Benutzern der Baute und den Fahrzeugen der öffentlichen Dienste einen sicheren, ungehinderten Zugang bis zum Baugrundstück zu gewährleisten. Richtschnur für die Beurteilung, ob eine Zufahrt als genügend zu beurteilen ist, bildet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wobei die Anforderungen an die Zufahrt je nach Nutzungszone unterschiedlich sein können. Einerseits bestimmt sich die Zufahrt nach der beanspruchten Grundstücksnutzung, andererseits nach den massgeblichen Umständen des Einzelfalls (AGVE 2009, S. 159 und S. 448 f.; CHRISTIAN HÄUPTLI, a.a.O., § 32 N 22 ff.).