Bauten und Anlagen dürfen nur auf baureifen Grundstücken erstellt werden. Baureif ist ein Grundstück, wenn es nach Lage, Form und Beschaffenheit für die Überbauung geeignet und erschlossen ist, das heisst, wenn unter anderem eine Zufahrt oder ein Zugang, die dem Zweck der Nutzung genügen, vorhanden sind oder mit der Baute oder Anlage erstellt werden (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG, Art. 19 Abs. 1 RPG und § 32 Abs. 1 lit. b BauG; BGE 127 I 103, E. 7d, S. 110 f.).