Private Vorhaben sind demgegenüber grundsätzlich nicht zulässig (AGVE 2000, S. 209). Die Praxis lässt allerdings private Nebennutzungen zu, sofern sie entweder betriebsnotwendig sind oder mit der öffentlichen Nutzung in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen (ALAIN GRIFFEL/HANS U. LINIGER/HERIBERT RAUSCH/DANIELA THURNHERR, Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich/Basel/Genf 2016, N 1.72). 4.3 Gemäss Art. 19 Abs. 1 RPG sowie § 33 Abs. 1 BauG sind die Gemeinden verpflichtet, die Bauzonen zeitgerecht zu erschliessen oder auf Antrag erschliessungswilliger Grundeigentümer erschliessen zu lassen.