Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen dient im Allgemeinen der Sicherung des Landbedarfs, auf den das Gemeinwesen für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben durch Erstellung von Bauten und Anlagen angewiesen ist (CHRISTIAN HÄUPTLI, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 15 N 91). In dieser Zone dürfen gemäss Rechtsprechung demnach nur öffentliche und öffentlichen Zwecken beziehungsweise Interessen dienende Werke erstellt werden. Die Bauten müssen dabei grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich sein (vgl. BGer 1C_310/2011 vom 10. November 2011, E. 2.4 f.). Private Vorhaben sind demgegenüber grundsätzlich nicht zulässig (AGVE 2000, S. 209).