Die Beschwerdeführer verlangen die Durchführung einer Parteibefragung sowie die Befragung des Betriebsleiter-Stellvertreters Y. Vorliegend stellen sich im Wesentlichen Rechtsfragen und der Sachverhalt erscheint aufgrund der Akten genügend klar, um die Sache beurteilen zu können. Die Beschwerdeführer haben ihren Standpunkt in ihren Rechtsschriften zudem eingehend dargelegt. Auf die Abnahme weiterer Beweismittel kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal davon keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten wären (vgl. BGE 136 I 236 f.; 134 I 148; AGVE 2008, S. 312 f.; 2004, S. 155 f.; je mit Hinweisen). 5. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.