Nicht stichhaltig ist schliesslich die Bezugnahme der Beschwerdeführer auf die Übergangsbestimmungen von § 169 Abs. 1 BauG bzw. § 63 Abs. 1 BauV. Die vorliegend zu beurteilende Anpassung der Praxis geht nicht auf eine Änderung eines Gesetzes oder einer Verordnung zurück (erst Recht nicht des BauG oder der BauV), sondern auf die (bessere) Erkenntnis der Abteilung für Baubewilligungen des BVU, dass die bisher verfolgte Praxis (zu den geltenden Art. 34 Abs. 3 RPV bzw. Art. 16a RPG) nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Eine solche Anpassung der materi- ell-rechtlichen Praxis untersteht keiner "Übergangsregelung";