Rz. 16; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 511, 513). Nach Angaben der Abteilung für Baubewilligungen des BVU handelt es sich zudem um eine grundsätzliche Änderung der Praxis, die in Zukunft wegleitend sein werde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer verstösst die Praxisanpassung im Übrigen auch nicht gegen Treu und Glauben, zumal es gegen Änderungen der materiell-rechtlichen Praxis keinen allgemeinen Vertrauensschutz gibt. Ebenso wenig liegt ein Fall vor, in dem den Beschwerdeführern individuell die Weiterführung der alten Praxis zugesichert worden wäre oder die Behörde sonstwie