Für die Anpassung der Praxis sprachen damit ernsthafte und sachliche Gründe. Auch überwiegt das Interesse an der neuen Rechtsanwendung gegenläufigen Rechtssicherheitsinteressen, zumal die angepasste Praxis besserer Erkenntnis der ratio legis entspricht und letztlich auch im Einklang mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2014 (1C_647/2012) steht (vgl. PIERRE TSCHAN- NEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 23