Vor diesem Hintergrund war es richtig, wenn eine solche Praxis angepasst wird, damit sie der Rechtsprechung der Rechtsmittelinstanzen, namentlich auch derjenigen des Bundesgerichts, entspricht. Dass für die Praxisänderung im Weitern auch das allgemeine gesetzgeberische und politische Umfeld von Bedeutung war, wonach Siedlungsgebiete einzugrenzen, das Baugebiet vom Nichtbaugebiet zu trennen und Kulturland möglichst zu erhalten seien und Bauten ausserhalb der Bauzone nur noch unter strengen Voraussetzungen bewilligt würden, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.