Dass die Abteilung für Baubewilligungen des BVU ihre Praxis angepasst hat, ist nicht zu beanstanden: In der Landwirtschaftszone sind Bauten für den Wohnbedarf zonenkonform, wenn sie für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich sind, inkl. des Wohnbedarfs der abtretenden Generation. Dies setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass aus betrieblichen Gründen die ständige Anwesenheit der bewirtschaftenden Personen erforderlich und die nächste Wohnzone weit entfernt und schwer erreichbar ist (siehe oben Erw. 2.2, insbesondere 2.2.1).