RRB 2014000900], Erw. 2.2.4). Auch dieser Umstand scheint zur Anpassung der Praxis geführt zu haben, hielt die Abteilung für Baubewilligungen des BVU doch fest, neu sei zusätzlich die Wegdistanz bis zum nächstgelegenen Bereich verfügbarer Mietwohnungen abzuklären (wobei je nach topographischen Eigenheiten eine Distanz von 1.5 bis 2 km als vertretbare Wegdistanz zu betrachten sei). Dies weist darauf hin, dass auch der örtlichen Lage des Betriebs bisher nicht (bzw. nicht ausreichend) Beachtung geschenkt wurde.