Der Umstand, dass diese Erwägungen zu einer Anpassung der Praxis führte, lässt darauf schliessen, dass bisher nicht (oder nicht genügend) geprüft worden ist, ob der Betrieb objektiv betrachtet auf eine ständige Präsenz des Be- triebsleiter-Stellvertreters angewiesen ist. Im Weiteren berücksichtigte der Regierungsrat im genannten Entscheid, dass die Bauherrschaft in sehr naher Distanz bereits über Wohnraum verfügte, weshalb es als zumutbar erachtet wurde, einen Teil der Bedürfnisse (eine Wohneinheit für Stellvertreter oder Altenteil) dort zu decken (vgl. Entscheid des Regierungsrats vom 20. August 2014 [RRB 2014000900], Erw.