8 von 10 ernde Präsenz der stellvertretenden bzw. mitarbeitenden Personen angewiesen (Entscheid des Regierungsrats vom 20. August 2014 [RRB 2014000900], Erw. 2.2.4). Der Umstand, dass diese Erwägungen zu einer Anpassung der Praxis führte, lässt darauf schliessen, dass bisher nicht (oder nicht genügend) geprüft worden ist, ob der Betrieb objektiv betrachtet auf eine ständige Präsenz des Be- triebsleiter-Stellvertreters angewiesen ist.