Das Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2014 (1C_647/2012) scheint dagegen nicht Grund der Praxisanpassung gewesen zu sein, wie die Abteilung für Baubewilligungen des BVU präzisierend festhält. Mit dem Verweis auf diesen Entscheid sollte lediglich darauf hingewiesen werden, dass die Bewilligung von Wohnraum aufgrund einer gesamthaften Betrachtungsweise bzw. einer gesamtbetrieblichen Perspektive erfolge.