Umstritten ist im Weiteren, ob die von der Abteilung für Baubewilligungen des BVU vorgenommene Anpassung der Praxis zulässig war. Eine Rechtsprechung ist zu ändern, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (BGE 134 V 76 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2015 [9C_551/2014], Erw. 3).