Von der Rechtsauskunft bzw. Stellungnahme, die auf eine Voranfrage hin ergeht, ist im Übrigen der Vorentscheid gemäss § 62 BauG über wichtige Bau und Nutzungsfragen (Abs. 1) zu unterscheiden. Dieser ist im gleichen Verfahren zu treffen, wie der Entscheid über das Baugesuch (Abs. 2). Im Unterschied zur Voranfrage werden im Vorentscheidverfahren Dritte miteinbezogen, indem das Gesuch, gleich wie im Baugesuchsverfahren, öffentlich aufgelegt wird und Dritte Einwendungen erheben können (§ 62 Abs. 2 i.V.m. § 60 BauG). Der Vorentscheid ist rechtlich verbindlich.