Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2015 [1C_205/2015], Erw. 5.5.). Die Beschwerdeführer durften daher nicht darauf vertrauen, diese Auskünfte seien in diesem Verfahren verbindlich. Vielmehr mussten sie mit einem abweichenden Entscheid im Baubewilligungsverfahren rechnen. Von bindenden Stellungnahmen bzw. Rechtsauskünften kann somit auch aus diesem Grund nicht gesprochen werden. Folglich ist auch nicht entscheiderheblich, ob die Beschwerdeführer gestützt darauf Projektarbeiten in Auftrag gaben, die sich nachträglich als unnütz erwiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2015 [1C_205/2015], Erw. 5.5.).