Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2015 [1C_23/2014, 1C_25/2014], Erw. 7.2). Diese Fachleute mussten wissen, dass die zur Beantwortung von Voranfragen ohne Einbezug der einspracheberechtigten Personen erteilten Auskünfte im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren weder für die Baubehörde noch für die allenfalls von einspracheberechtigten Personen angerufenen Rechtsmittelinstanzen bindend sind. Die Beschwerdeführer haben sich dieses Wissen des bzw. der sie beratenden Architekten anrechnen zu lassen (BGE 111 Ib 222 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2015 [1C_205/2015], Erw.