Die Antworten müssen jedoch im Zusammenhang mit der Voranfrage aus dem Jahre 2012 betrachtet werden, was auch der Bauherrschaft bewusst war, wurde doch in beiden Anfragen ausdrücklich Bezug zur genannten Stellungnahme vom 2. Mai 2012 genommen, in welcher jedoch, wie oben dargelegt, ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass "die Stellungnahmen der Abteilung für Baubewilligungen im Rahmen von Voranfragen unverbindlich erfolgen und ein Entscheid vorbehalten bleiben muss". Der allgemeine Hinweis in der Stellungnahme vom 2. Mai 2012 musste mithin auch für spätere Rechtsauskünfte im Zusammenhang mit der Voranfrage aus dem Jahre 2012 gelten.