Die Antwort auf eine Voranfrage darf daher nicht den Anschein erwecken, die Baubehörde habe sich bereits eine abschliessende Meinung zum Bauprojekt gebildet und werde sich im Baubewilligungsverfahren ungeachtet der Argumente der Einsprecher nicht mehr umstimmen lassen. Andernfalls müssen die mit der Voranfrage befassten Behördenmitglieder im Baubewilligungsverfahren wegen unzulässiger Vorbefassung in den Ausstand treten. Die zur Beantwortung einer Voranfrage erteilte Rechtsauskunft erfolgt demnach von Gesetzes wegen unter dem Vorbehalt eines abweichenden Entscheids im Baubewilligungsverfahren (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2015 [1C_205/2015], Erw. 5.4 mit Hinweisen). 3.2.2.2.