Die entsprechenden Rechtsauskünfte können daher im Baubewilligungsverfahren keine bindende Wirkung haben, da in diesem Verfahren zur Wahrung der Interessen der einspracheberechtigten Personen möglich sein muss, dass unter Berücksichtigung ihrer Einwände ein von der Rechtsauskunft abweichender Entscheid ergeht. Die Antwort auf eine Voranfrage darf daher nicht den Anschein erwecken, die Baubehörde habe sich bereits eine abschliessende Meinung zum Bauprojekt gebildet und werde sich im Baubewilligungsverfahren ungeachtet der Argumente der Einsprecher nicht mehr umstimmen lassen.